Den Wettbewerb im Blick behalten - Quelle: Dähne Verlag
Es wirkte ein bisschen wie der Kampf zwischen David und Goliath: Die
auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei Loschelder Leisenberg
Rechtsanwälte hat einen Prozess gegen die Betreibergesellschaft der
chinesischen Handelsplattform Shein (Infinite Styles Commerce Co.)
gewonnen. Im Rücken hatten die Juristen dabei den Verein Lauterer
Wettbewerb, einen rechtsfähigen Verband, der sich für fairen Wettbewerb,
insbesondere in der Licht- und Elektrobranche einsetzt.
Er vertritt und unterstützt Unternehmen dabei, sich an Gesetze und
Verordnungen zu halten, sowohl auf Bundesebene als auch im europäischen
Wirtschaftsraum. Er nimmt die in der Branche immer wieder geäußerte Kritik
an der Fülle und Wirksamkeit der Regularien ernst und will seinen
Mitgliedern helfen, diese Herausforderungen zu bewältigen – durch
regelmäßige Updates über die Gesetzeslage, Checklisten, persönliche
Beratung in juristischen Fragen und, indem er den Wettbewerb im Blick
behält: Vereinsmitglieder können sich bei den Fachleuten melden, wenn sie
Unregelmäßigkeiten in der Branche bemerkt haben und sie an den Verein
weiterleiten, der dann wiederum den Hinweisen auf den Grund geht. Kurz
gesagt: Er kümmert sich.
Das Team untersucht Verstöße im Internet bei Unternehmen, tätigt Testkäufe
und überprüft die vertriebenen Produkte. Stellt es einen Gesetzesverstoß
fest, hat der Verein die Möglichkeit, Abmahnschreiben zu verfassen.
Wichtiger Vorteil für die Mitglieder ist dabei, dass sie die Leistungen des
Vereins anonym in Anspruch nehmen können.
Die Erfahrung aus diesen Fällen können sich die Betroffenen und weitere
Mitglieder zunutze machen. Denn der Verein darf ihnen gegenüber verraten,
welche Fehler Wettbewerber gemacht haben, damit sie daraus lernen
können.
Auch die IDV Import- und Direktvertriebs GmbH, ein Anbieter von
Leuchtmitteln und Lampen, unter anderen in der DIY-Branche, ist Mitglied.
„Unfaire Praktiken zum Nachteil der Endverbraucher und unserer
Handelspartner schaden auch uns als Lieferant“, erklärt PR- und
Kommunikationsmanager Christoph Seidel und merkt an: „Das
Onlinegeschäft ist ein etabliertes Standbein des stationären Handels und
steht durch Billiganbieter unter Druck. Die Produkt-Spielregeln der EU gelten
auch für Waren, die außerhalb der Union in Internet bestellt werden können.
Wenn man nicht aufs Fairplay achtet, wird auf Kosten der seriösen Anbieter
hemmungslos gefoult.“
Im Fall von Shein hatte der Verein hatte das Unternehmen wegen des
Vertriebs von LED-Lampen abgemahnt, die nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprachen. Sie wiesen keine Herstellerkennzeichnung auf
und darüber hinaus war Shein beim Elektro-Altgeräte Register dafür nicht
registriert. Ebenso hatte der Anbieter kein Energielabel bereitgestellt. Die
Besonderheit in diesem Prozess lag darin, dass Shein hier nicht als
Plattformbetreiber, sondern als Hersteller der LED-Lampen in Anspruch
genommen wurde. Nachdem Shein die Abgabe einer
Unterlassungserklärung verweigert hatte, erhob die den Verein vertretende
Kanzlei Unterlassungsklage zum Landgericht München I – mit Erfolg.
Das Gericht hat die Betreiberin der Plattform wegen Verstößen gegen das
Elektrogesetz und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
verurteilt. Es untersagte Shein unter anderem den Verkauf von Beleuchtung
ohne Energieeffizienzkennzeichnung, das Inverkehrbringen ohne dauerhafte
Herstellerkennzeichnung, den Vertrieb ohne Angabe der Herstelleranschrift
oder eines Bevollmächtigten und den Verkauf nicht ordnungsgemäß
registrierter Produkte gemäß Elektrogesetz. „Dieses Urteil zeigt, dass auch
große Online-Händler wie Shein für Verstöße gegen Wettbewerbs- und
Verbraucherschutzgesetze zur Rechenschaft gezogen werden können“,
halten die Münchener fest.
Und Christoph Seidel von IDV lobt: „Der Verein setzt seine Hebel am
Wettbewerbsrecht an, das die offiziellen Marktaufsichtbehörden allenfalls
indirekt durchsetzen. Er erfüllt eine wichtige Rolle zur Markthygiene, indem
er die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten konsequent
aufgreift.“
Nicht nur Shein, auch viele andere Marktteilnehmer missachten die
Darstellungsvorgaben des neuen Energielabels, hat der Verein Lauterer
Wettbewerb festgestellt. Gemäß der Verordnung 2019/2015 müssen im
Internet angebotene Lichtquellen mit dem Energielabel der
Energieeffizienzklasse A bis G gekennzeichnet werden. Nicht mehr
gesetzeskonform ist die Angabe der Klassen A +, A++ oder A+++. Patricia
Lübeck, die für den Verein als Legal Compliance Officer arbeitet, ist
überrascht, dass „dieses Wissen noch nicht bei jedem gewerblichen
Verkäufer angekommen ist“.
Ebenso, merkt sie an, wüssten viele nicht, dass der im Energielabel
enthaltene QR-Code Endkunden zur EPREL-Datenbank führt. Durch das
Scannen dieses QR-Codes mithilfe des Smartphones gelangt man an
Produktinformationen, die die Kaufentscheidung erleichtern können. „Fehlt
es an diesen Informationen, weil der Hersteller das Produkt – gesetzeswidrig
– nicht registriert hat, fällt möglicherweise die Kaufentscheidung zum
Nachteil des Endverbrauchers oder der Umwelt aus“, kritisiert der Verein.
Denn nur wer eine vollumfängliche Kaufentscheidung über das
energieverbrauchende Produkt treffen könne, sei auch dazu in der Lage, die
Umwelt zu schützen, sind die Marktbeobachter überzeugt.
Gleichzeitig stellten fehlende Kennzeichnungen einen Nachteil für den
Marktteilnehmer dar, der sich an die europäischen und nationalen Vorgaben
halte. Häufig habe sie fehlende Angaben zum Beispiel auf Plattformen wie
Ebay festgestellt, berichtet Lübeck. Sie vermutet, dass durch die
zunehmende Breite der Plattformen auch das Risiko steigt, Rechtsbrüche zu
begehen. Viele Verkäufer wünschten sich hier mehr präventive
Unterstützung von Seiten der Plattformbetreiber, weiß die Juristin.
„Unsere Mitglieder versuchen, rechtskonform zu agieren. Andere tun das
nicht. Dadurch entsteht unfairer Wettbewerb“, fasst Lübeck die Problematik
zusammen, gegen die der Verein Lauterer Wettbewerb vorgeht. Nun sucht
er nach weiteren Mitgliedern, die er unterstützen kann.
Dies ist die Langversion des Beitrags aus der Printausgabe diy 12/2025.

